Ameso Home Kontakt
zurück

Die Statuten der Austrian Medical Society

 

I. Vereinsname/Vereinssitz:

Der Verein trägt den Namen "AMESO" – Austrian Medical Society – Verein zur Förderung der postgraduellen medizinischen Ausbildung", hat seinen Sitz in Wien und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.


II. Vereinszweck:

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt, die medizinische Spezialausbildung absolvierter Ärzte zu fördern, Informationen über Möglichkeiten, Umfang und Wert von postpromotionellen Kursen zu erteilen sowie die Ärzte wissenschaftlich durch die Zurverfügungstellung der vereinseigenen Fachbibliothek zu fördern.

Der Zweck des Vereines wird durch die Organisation medizinischer Fortbildungskurse für Ärzte an der Medizinischen Fakultät der Universität Wien sowie durch Kurse an Universitätskliniken und ähnlichen Einrichtungen erreicht.

Die erforderlichen Mittel sollen durch Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, freiwillige Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht werden.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


III. Mitglieder:

Die Mitglieder gliedern sich in aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Aktive Mitglieder können alle Doktoren der Medizin oder approbierte Ärzte sein.

Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benützen und an den Veranstaltungen teilzunehmen, sowie in der Generalversammlung das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

Die Ehrenmitgliedschaft kann an hervorragende Persönlichkeiten des wissenschaftlichen bzw. öffentlichen Lebens durch den Vereinsvorstand verliehen werden. Über die zur Ehrenmitgliedschaft vorgeschlagenen Kandidaten ist bei der dem Vorschlag nächstfolgenden Generalversammlung abzustimmen.

Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht und sind von Beiträgen befreit.


IV. Austritt/Ausschluss:

Der Austritt steht jedem Mitglied jederzeit gegen vorherige Anzeige frei.

Ein Antrag auf Ausschluss von der Mitgliedschaft bedarf der Zustimmung von fünfundsiebzig Prozent der bei der betreffenden Generalversammlung anwesenden Mitglieder. Hierbei ist folgender Vorgang einzuhalten:

  • Die Einbringung eines, von zumindest einem aktiven Mitglied unterfertigten, schriftlichen und mit einer Begründung versehenen Antrages zu Handen des Präsidenten oder zu Handen eines Vizepräsidenten. Der Antrag ist spätestens vierzehn Tage vor der betreffenden Generalversammlung einzubringen.
  • Eine Abschrift des Antrages ist gleichzeitig dem auszuschließenden Mitglied zuzustellen.
  • Nach Vorbringung des Beweismaterials und freier Diskussion darüber ist bei der betreffenden Generalversammlung geheim abzustimmen.


V. Vereinsorgane:

Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer, der Sekretär und das Schiedsgericht.


VI. Generalversammlung:

Es ist zumindest einmal jährlich eine ordentliche Generalversammlung abzuhalten.

Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung zu erfolgen.

Anträge sind mindestens acht Tage vor Abhaltung der Generalversammlung schriftlich dem Vorstand zu übergeben.

Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung muß erfolgen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder diese unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung verlangt. Der Vorstand ist in diesem Falle verpflichtet, die Generalsversammlung binnen vierzehn Tagen einzuberufen.

Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, so ist sie nach Ablauf einer Stunde abzuhalten, wobei die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder gegeben ist.

Alle Wahlen und Beschlüsse erfolgen, soweit die Statuten nichts anderes vorsehen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  • Beschlußfassung über die Voranschläge.
  • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge.
  • Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
  • Beschlußfassungen über Änderung der Satzung und die freiwillige Auflösung des Vereins.


VII. Vorstand:

Der Vorstand besteht aus:

  • Präsidenten
  • 2 Vizepräsidenten
  • Schriftführer
  • Kassier und seinem Stellvertreter
  • dem Orientierungsausschuß bestehend aus sieben Mitgliedern

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Agenden:

  • Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  • Vorbereitung der Generalversammlung
  • Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
  • Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
  • Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, einberufen.
Der Vorstand entscheidet, mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Der Vorstand selbst wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und beide Vizepräsidenten
Ausfertigungen, Bekanntmachungen und Urkunden des Vereins müssen vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle von einem der beiden Vizepräsidenten gefertigt sein.

Präsident:
Dem Präsidenten obliegt die Vertretung des Vereins nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung.

Schriftführer:
Der Schriftführer verfasst alle vom Verein ausgehenden Schriften und Dokumente und besorgt die Geschäfte des Vereinsarchives und der Bibliothek.

Kassier:
Der Kassier besorgt die ordnungsgemäße Geldgebarung und ist dafür dem Verein verantwortlich.

Orientierungsausschuss:
Die Mitglieder des Orientierungsausschusses sollen die wichtigsten Zweige der allgemeinen und speziellen Medizin repräsentieren. Der Ausschuß hat die Aufgabe, Informationen für Mitglieder zu sammeln.


VIII. Rechnungsprüfer:

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt; eine Wiederwahlt ist möglich.

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.


IX. Schiedsgericht:

Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins ist ein Schiedsgericht zu bilden, in das jede streitende Partei zwei Vertreter entsendet. Den Vorsitz führt ein überparteilicher Vorsitzender, der aus dem Kreis der Vereinsmitglieder von den Vertretern der Parteien mit Stimmenmehrheit zu wählen ist.

Das Schiedsgericht fasst seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit.


X. Auflösung der Vereins:

Der Verein gilt als freiwillig aufgelöst, wenn die Auflösung in einer eigens hierzu berufenen Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen wird.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen an die Wiener Medizinische Fakultät. Diese hat das Vereinsvermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Sollte durch ein außerordentliches Ereignis die Ausübung der Vereinstätigkeit vorübergehend oder gänzlich unmöglich werden, so ist die Wiener Medizinische Fakultät berufen, die Interessen des Vereins treuhändig zu vertreten.